Anwaltsgeheimnis
Anwältinnen und Anwälte sind von Gesetzes wegen zur Unabhängigkeit verpflichtet und konzentrieren sich uneingeschränkt auf die Lösung der Probleme ihrer Klientin oder ihres Klienten.
Sämtliche Informationen der Klientschaft unterstehen dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Die Informationen, die Sie Ihrem Anwalt weitergeben, sind also geschützt. Grundsätzlich können nur Sie selbst Ihren Anwalt von der Pflicht zur Geheimniswahrung befreien. Das Anwaltsgeheimnis ist im Strafgesetzbuch (Art. 321 StGB) und im eidgenössischen Anwaltsgesetz (Art. 13 BGFA) geregelt.
Art. 13 Abs. 1 BGFA:
Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.